Markenware

Der Verkehr verbindet mit dem Begriff der „Markenware“ vor allem die Vorstellung, dass die Ware im Gegensatz zu einem ohne Herkunftshinweis vertriebenen Erzeugnis durch die Kennzeichnung mit einer Marke ihrer Herkunft nach legitimiert ist.1)

Bei seiner Beurteilung ist das Berufungsgericht von einem Begriff der „Markenware“ (im wettbewerbsrechtlichen Sinne) ausgegangen, wonach die mit einer Marke versehene Ware sich bereits „einen Namen gemacht“ haben, also im Verkehr bekannt und wegen ihrer gleichbleibenden oder verbesserten Qualität anerkannt sein müsse2) Ob nach wie vor von diesem Verständnis auszugehen ist oder ob der Verkehr den Begriff der Markenware - wie die Revision meint - mittlerweile weiter versteht und die an diesen Begriff geknüpften Qualitätserwartungen auch bei einem noch nicht eingeführten, im Verkehr noch unbekannten Produkt erfüllt sein können, kann offenbleiben.3)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 24. September 2013 - I ZR 89/12 - Matratzen Factory Outlet; m.V.a. BGH, Urteil vom 29. Juni 1989 - I ZR 88/87, GRUR 1989, 754, 755 f. = WRP 1989, 794 - Markenqualität; Urteil vom 13. Juli 2000 - I ZR 203/97, GRUR 2000, 1084, 1086 = WRP 2000, 1253 - Unternehmenskennzeichnung
2)
vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 1960 - I ZR 169/58 - Invertan; OLG Düsseldorf, GRUR 1978, 543 f.; OLG Karlsruhe, GRUR 1984, 744, 745; OLG Stuttgart, WRP 1984, 508, 509; Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 5 Rn. 4.79; Großkomm.UWG/Lindacher, 2. Aufl., § 5 Rn. 430
3)
BGH, Urteil vom 24. September 2013 - I ZR 89/12 - Matratzen Factory Outlet