Markenschutz für Werktitel

Titel von Druckereierzeugnissen sowie von bespielten Ton- und Bildträgern sind markenfähig.1)

Schutzfähigkeit

Die Eintragbarkeit solcher Titel beurteilt sich nach den allgemeinen Regeln; besteht der Titel2) lediglich aus einer inhaltsbeschreibenden Angabe, so kann er nur bei Verkehrsdurchsetzung im Sinne von 8 Abs. 3 MarkenG eingetragen werden.3)

Der Schutzfähigkeit eines Druckschriftentitels steht nicht entgegen, daß er in übertragenem, nicht rein beschreibendem Sinne auf Inhalt oder Charakter der Druckschrift hinweist.4)

Ein Titel besitzt ursprüngliche Kennzeichnungskraft, wenn er für eine Zeitschrift keine Gattungsbezeichnung darstellt und ungewöhnlich ist.5)

Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, daß es sich bei dem Zeichen um ein solches der Umgangssprache mit einem SinngehaIt handelt, denn das Wort beschreibt die Zeitschrift nicht im Sinne einer Beschaffenheitsangabe; es deutet lediglich an, von welchem Gesichtspunkt aus der Inhalt der Zeitschrift gestaltet sein wird, gibt also einen gewissen Hinweis auf deren Charakter, wie dies aber bei sehr vielen Zeitschriften der Fall ist, die durch den Titel in einer nicht beschreibenden, sondern im übertragenen Sinne gehaltenen Art auf ihren Charakter hinweisen. Derartige Bezeichnungen stellen als Zeitschriftentitel keine schutzunfähigen reinen Beschaffenheitsangaben dar.6)

Gattungsbezeichnungen

Zeitungstitel, die lediglich aus einer Ortsangabe und einer Gattungsbezeichnung bestehen, sind nur dann in die Warenzeichenrolle einzutragen, wenn sie sich im Verkehr als Kennzeichen der Zeitung durchgesetzt haben.7)

Unterscheidungskraft eines Titels

Handelt es sich bei den beanspruchen Waren und Dienstleistungen um solche, die neben ihrem Charakter als handelbare Güter auch einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen oder aufweisen können (z. B. belichtete Filme oder Druckereierzeugnisse), so ist - unbeschadet eines etwaigen Werktitelschutzes nach § 5 Abs. 3 MarkenG - die markenrechtliche Unterscheidungskraft auch dann zu verneinen, wenn die betreffende Bezeichnung geeignet ist, diesen gedanklichen Inhalt der Waren und Dienstleistungen zu beschreiben.8)

Davon ist jedoch nur bei Bezeichnungen auszugehen, die nach Art eines Sachtitels gebildet sind. Phantasietitel sind einem Markenschutz hingegen grundsätzlich zugänglich.9)

Beispiele aus der Rechtsprechung

Als beschreibend sind angesehen worden10):

Als eintragungsfähig wurden angesehen:

Literatur

siehe auch

1)
BPatG, 14.05.1997 29 W (pat) 195/95 - „Bücher für eine humanere Welt“; Ergänzung zu BGH GRUR 1961, 232 - Hobby ; GRUR 1970, 141 - Europharma ; GRUR 1974, 661 - St. Pauli-Nachrichten
2)
hier : „Bücher für eine humanere Welt“ für „Bücher, Zeitschriften, Druckereierzeugnisse, Schallplatten, Compact Disc, Kassetten, Filme (Video-, Fernseh-, Kinofilme) je bespielt“
3)
BPatG, 14.05.1997 29 W (pat) 195/95 - „Bücher für eine humanere Welt“; Ergänzung zu BGH GRUR 1974, 661 - St. Pauli-Nachrichten
4)
Leitsatz, BGH, Urteil vom 09.12.1960 - I ZR 98/60 - „Hobby“
5)
in diesem Sinne: BGH, Urteil vom 09.12.1960 - I ZR 98/60 - „Hobby“
6)
BGH, Urteil vom 09.12.1960 - I ZR 98/60 - „Hobby“; m.V.a. BGHZ 21, 85, 89 - Spiegel 2
7)
BGH, Beschluss vom 10.05.1974 - I ZB 2/73 - „St. Pauli-Nachrichten“; m.V.a. BGH, GRUR 1956, 376 , 377 - „Berliner Illustrierte Zeitung“
8)
BPatG, Beschl. v. 8. Februar 2006 - 32 W (pat) 269/03; m.V.a. BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2001, 1042, 1043 - REICH UND SCHOEN; GRUR 2001, 1043, 1045 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; GRUR 2002, 1070, 1072 Bar jeder Vernunft
9)
BPatG, Beschl. v. 8. Februar 2006 - 32 W (pat) 269/03; m.V.a. Ströbele/Hacker, Marken-gesetz, 7. Aufl., § 5 Rdn. 102
10)
basierend auf der Auflistung von Volker Deutsch in GRUR 2004, 642, Zusätzlicher Schutz für Werktitel durch Markeneintragung
11)
BPatG, BlPMZ 1983, 124
12)
BPatGE 28, 44
13)
BPatGE 28, 149 (152
14)
BPatG, GRUR 1998, 51
15)
BGH, GRUR 2000, 882
16)
BPatG, GRUR 1998, 145.
17)
BGH, GRUR 1988, 377
18)
BPatG, GRUR 1996, 980f
19)
Vgl. OLG Hamburg, GRUR 1975, 72
20)
OLG Kln, GRUR 1984, 751
21)
BGH, GRUR 1961, 232
22)
Vgl. OLG Mnchen, NJW-RR 1998, 984 = AfP 1998, 517
23)
BGH, GRUR 1997, 627
24)
BPatG, GRUR 1998, 58