Eine Marke wird nicht gemäß Absatz 1 Buchstabe b), c) oder d) von der Eintragung ausgeschlossen oder für ungültig erklärt, wenn sie vor der Anmeldung infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erworben hat. Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus vorsehen, daß die vorliegende Bestimmung auch dann gilt, wenn die Unterscheidungskraft erst nach der Anmeldung oder Eintragung erworben wurde.
Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie knüpft an den Begriff „Unterscheidungskraft eines Zeichens“ im Sinne des Art. 2 der Richtlinie an. Er lässt nämlich seinem Wortlaut nach die Eintragung oder Gültigkeit von Marken im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. b, c oder d infolge ihrer Benutzung zu, wenn die Marke aufgrund dieser Benutzung vor der Anmeldung „Unterscheidungskraft erworben hat“.1)
Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie verweist bei der Festlegung des Umfangs der darin vorgesehenen Ausnahme nicht auf die Zeichen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. e.2)
Eine Form, die nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie von der Eintragung ausgeschlossen ist, kann in keinem Fall gemäß Abs. 3 dieser Vorschrift eingetragen werden.3)
Ein Zeichen, das gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. e von der Eintragung ausgeschlossen ist, kann nie durch seine Benutzung Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 3 Abs. 3 erlangen.4)
Art. 3 Abs. 1 Buchst. e betrifft bestimmte Zeichen, die keine Marke sein können, und von vornherein der Eintragung eines ausschließlich aus der Form einer Ware bestehenden Zeichens entgegensteht, so dass dann, wenn auch nur eines der in dieser Vorschrift genannten Kriterien erfüllt ist, das Zeichen, das ausschließlich aus der Form der Ware besteht, nicht als Marke eingetragen werden kann.5)
Art. 3 Abs. 1 Buchst. e dritter Gedankenstrich der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass die Form einer Ware, die dieser einen wesentlichen Wert verleiht, nicht gemäß Art. 3 Abs. 3 dieser Richtlinie als Marke eintragungsfähig ist, wenn sie vor der Anmeldung aufgrund von Werbekampagnen, bei denen die spezifischen Merkmale der betreffenden Ware herausgestellt wurden, durch ihre Bekanntheit als Unterscheidungsmerkmal Anziehungskraft erworben hat.6)