§ 30 (2) MarkenG
Der Inhaber einer Marke kann die Rechte aus der Marke gegen einen Lizenznehmer geltend machen, der hinsichtlich
der Dauer der Lizenz,
der von der Eintragung erfaßten Form, in der die Marke benutzt werden darf,
der Art der Waren oder Dienstleistungen, für die die Lizenz erteilt wurde,
des Gebiets, in dem die Marke angebracht werden darf, oder
der Qualität der von ihm hergestellten Waren oder der von ihm erbrachten Dienstleistungen
gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrages verstößt.