Die Beurteilung, ob eine Warengestaltung vom Verkehr als Herkunfthinweis verstanden und somit markenmäßig verwendet wird, obliegt im Wesentlichen dem Tatrichter.1)
Im Revisionsverfahren ist daher nur zu prüfen, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff zutreffend erfasst und entsprechend den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung geurteilt hat und ob das gewonnene Ergebnis von den Feststellungen getragen wird.2)