Markenmäßige Benutzung durch firmenmäßigen Gebrauch

Markenmäßige Benutzung durch Benutzung eines Zeichens ausschließlich als Unternehmensbezeichnung

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Senats wird eine Marke nicht im Sinne von Art. 5 Abs. 1 MarkenRL „für Waren oder Dienstleistungen“ benutzt, wenn das angegriffene Zeichen ausschließlich als Unternehmensbezeichnung verwendet wird. Die Benutzung eines Unternehmenskennzeichens ist allerdings zugleich eine markenmäßige Benutzung, wenn die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt wird oder werden kann. Das ist der Fall, wenn durch die Verwendung des Unternehmenskennzeichens etwa durch die Anbringung auf den Waren oder durch die Ver-wendung in der Werbung für die Waren oder Dienstleistungen beispielsweise in Katalogen oder im Rahmen eines Internetauftritts der Verkehr veranlasst wird anzunehmen, dass eine Verbindung zwischen dem angegriffenen Unterneh-menskennzeichen und den Waren oder Dienstleistungen besteht, die der Dritte vertreibt.1)

Wird ein Kollisionszeichen ausschließlich als Unternehmenskennzeichen eingesetzt, ist ein Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG mangels markenmäßiger Benutzung nicht gegeben. Es kommt jedoch ein Unterlassungsanspruch in entsprechender Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG in Betracht, wenn es sich bei dem verletzten Zeichen um eine bekannte Marke handelt.2)

Die Verwendung eines Zeichens allein für die Bezeichnung eines Unternehmens ist zwar keine Benutzung „für Waren oder Dienstleistungen“ im Sinne von § 14 Abs. 2 MarkenG. Ein firmenmäßiger Gebrauch stellt jedoch zugleich eine markenmäßige Benutzung dar, wenn der angesprochene Verkehr durch die Verwendung des Unternehmenskennzeichens - etwa durch die Anbringung auf den Waren oder durch die Verwendung in der Werbung für die Waren oder Dienstleistungen beispielsweise in Katalogen oder im Rahmen eines Internetauftritts - zu der Annahme veranlasst wird, es bestehe eine Verbindung zwischen dem Unternehmenskennzeichen und den von dem Unternehmen vertriebenen Waren oder erbrachten Dienstleistungen.3)

Ob aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs eine solche Verbindung besteht, ist eine Frage des Einzelfalls.4)

siehe auch

Markenmäßige Benutzung

1)
BGH, Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 78/14 - Sparkassen-Rot/Santander-Rot; m.V.a. EuGH, Urteil vom 11. September 2007 C17/06, Slg. 2007, I7041 = GRUR 2007, 971 Rn. 21 und 23 Céline; BGH, Urteil vom 13. Sep-tember 2007 I ZR 33/05, GRUR 2008, 254 Rn. 22 f. = WRP 2008, 236 THE HOME STORE; Urteil vom 18. Dezember 2008 - I ZR 200/06, GRUR 2009, 772 Rn. 48 = WRP 2009, 971 - Augsburger Puppenkiste; Urteil vom 12. Mai 2011 I ZR 20/10, GRUR 2011, 1140 Rn. 17 = WRP 2011, 1606 Schaumstoff Lübke; Urteil vom 19. April 2012 I ZR 86/10, GRUR 2012, 1145 Rn. 29 = WRP 2012, 1392 Pelikan; Urteil vom 5. März 2015 - I ZR 161/13, GRUR 2015, 1004 Rn. 53 = WRP 2015, 1219 - IPS/ISP). Ob aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs eine solche Verbindung besteht, ist eine Frage des Einzelfalls (vgl. BGH, GRUR 2009, 772 Rn. 48 Augsburger Puppenkiste; GRUR 2015, 1004 Rn. 53 - IPS/ISP
2)
BGH, Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 78/14 - Sparkassen-Rot/Santander-Rot
3)
BGH, Urteil vom 5. März 2015 - I ZR 161/13 - IPS/ISP; zu Art. 5 Abs. 1 MarkenRL EuGH, Urteil vom 11. September 2007 - C-17/06, Slg. 2007, I-7041 = GRUR 2007, 971 Rn. 21 und 23 - Céline; BGH, Urteil vom 13. September 2007 - I ZR 33/05, GRUR 2008, 254 Rn. 22 f. = WRP 2008, 236 - THE HOME STORE; Urteil vom 12. Mai 2011 - I ZR 20/10, GRUR 2011, 1140 Rn. 17 = WRP 2011, 1606 - Schaumstoff Lübke; Urteil vom 19. April 2012 - I ZR 86/10, GRUR 2012, 1145 Rn. 29 = WRP 2012, 1392 - Pelikan, mwN
4)
BGH, Urteil vom 5. März 2015 - I ZR 161/13 - IPS/ISP; m.V.a. BGH, GRUR 2009, 772 Rn. 48 - Augsburger Puppenkiste