Markenfähigkeit der Namen bekannter Sehenswürdigkeiten und Kulturgüter

Selbst die Namen von bekannteren Sehenswürdigkeiten und Kulturgütern kommen grundsätzlich als eintragungsfähige Zeichen in Betracht, und sogar bedeutende Kulturgüter, die zum nationalen oder gar zum Weltkulturerbe zählen, sind nicht allein deshalb einer markenrechtlichen Monopolisierung und Kommerzialisierung entzogen.1)

siehe auch

Namensschutz

1)
BPatG, Beschl. v. 13. Januar 2015 - 27 W (pat) 548/14; m.V.a. BGH GRUR 2012, 1044 Rn. 29 – Neuschwanstein; BPatG GRURRR 2013, 460, 461 f. – Annette von Droste zu Hülshoff Stiftung