§ 55 MarkenG → Löschungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten
§ 140 MarkenG → Kennzeichenstreitsachen
Das markenrechtliche Löschungsverfahren kann von jedermann angestrengt werden und damit dem öffentlichen Interesse an der Freihaltung des Registers von schutzunfähiger Marken (§ 55 II MarkenG) dienen.
Löschung wegen einem älteren Recht kann nur geltend machen der Rechtsinhaber bzw. bei einer geographischen Herunftsangabe die nach dem UWG zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten.
Die zivilrechtliche Löschungsklage wegen Bestehens älterer Rechte kann neben dem Markeninhaber mit dessen Zustimmung auch der Lizenznehmer erheben.1)
Die eingetragene Markeninhaberin ist gemäß § 55 Abs. 1 MarkenG für die Löschungsklage passivlegitimiert, ohne daß es darauf ankommt, ob sie auch materiell Inhaberin der Marke ist.2)
Auf ein älteres Unternehmenskennzeichen kann sich die Beklagte aber nur berufen, solange sie die Unternehmensbezeichnung auch tatsächlich im geschäftlichen Verkehr benutzt.3). In diesem Fall ist die angegriffene Marke (gemäß der Auffassung des BGH) auch nicht zum Zwischenrecht erstarkt, wenn das Recht am Unternehmenskennzeichen aufgrund einer selbst bestimmten Entscheidung der Beklagten erloschen ist.