Ein Löschungsanspruch kann bestehen aus §§ 51 Abs. 1, 55 Abs. 2 Nr. 2 iVm §§ 12, 15 Abs. 2, 5 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Anspruchsvoraussetzungen:
Aus einem begrenzt benutzten Unternehmenskennzeichen folgt nicht notwendig ein bundesweites Verbietungsrecht.1)