Kombinierte Wort-/Bildzeichen

Der Grundsatz, daß bei kombinierten Wort- / Bildzeichen sich der Verkehr eher an dem Wort- als an dem Bildbestandteil orientiert, entfaltet seine Wirkung lediglich bei der Prüfung der klanglichen, nicht auch der visuellen Verwechslungsgefahr.1)

siehe auch

1)
BGH, Beschluss vom 11.02.1999 - I ZB 33/96 - „LION DRIVER“