Veröffentlichung

Artikel 3 (5) MMA

Um die registrierten Marken in den Vertragsländern zur allgemeinen Kenntnis zu bringen, erhält jede Behörde vom Internationalen Büro eine Anzahl von Stücken der genannten Veröffentlichung unentgeltlich sowie eine Anzahl von Stücken zu ermäßigtem Preis im Verhältnis zur Zahl der in Artikel 16 Absatz (4) Buchstabe a) der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums genannten Einheiten und zu den von der Ausführungsordnung festgelegten Bedingungen. Diese Bekanntgabe ist in allen Vertragsländern als vollkommen ausreichend anzusehen; eine weitere darf vom Hinterleger nicht gefordert werden.

Artikel 3 (1) MMAGesuch um internationale Registrierung
Artikel 3 (2) MMAAngaben durch den Hinterleger
Artikel 3 (3) MMAFarben als unterscheidendes Merkmal
Artikel 3 (4) MMARegistereintragung

siehe auch

MMA → Madrider Markenabkommen
Internationale Marken → IR-Marken