bezüglicher der Basishinterlegung:
Eine MMA-Registrierung kann nur auf Basis einer eingetragenen nationalen Marke erfolgen. Ein Antrag auf Eintragung vor Eintragung der nationalen Marke gilt erst als mit dem Eintragungszeitpunkt gestellt (§ 108 II, § 120 II MarkenG).
Eine PMMA-Registrierung kann auch aufgrund einer Markenanmeldung erfolgen (§ 120 I MarkenG). Ein frühzeitiger Antrag basierend auf einer Eintragung gilt erst dann als gestellt, wenn die Eintragung erfolgt ist (§ 120 II MarkenG).
bezüglich des Anmelders:
eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung in Deutschland; oder, wenn dies nicht der Fall ist,
Wohnsitz in Deutschland (und nicht gleichzeitig eine gewerbliche Niederlassung in einer anderen Vertragspartei des MMA); oder wenn dies nicht der Fall ist,
die deutsche Staatsangehörigkeit. In diesem darf nicht gleichzeitig ein Wohnsitz in einer anderen Vertragspartei des MMA bestehen.
Voraussetzungen (nur PMMA):
eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung in Deutschland; oder
Wohnsitz in Deutschland; oder
deutsche Staatsangehörigkeit.