Das Internationale Büro trägt die gemäß Artikel 1 [→ Verbandsbildung] hinterlegten Marken sogleich in ein Register ein. Die Registrierung erhält das Datum des Gesuchs um internationale Registrierung im Ursprungsland, sofern das Gesuch beim Internationalen Büro innerhalb von zwei Monaten nach diesem Zeitpunkt eingegangen ist. Ist das Gesuch nicht innerhalb dieser Frist eingegangen, so trägt das Internationale Büro es mit dem Datum ein, an dem es bei ihm eingegangen ist. Das Internationale Büro zeigt diese Registrierung unverzüglich den beteiligten Behörden an. Die registrierten Marken werden in einem regelmäßig erscheinenden, vom Internationalen Büro herausgegebenen Blatt unter Verwendung der in dem Registrierungsgesuch enthaltenen Angaben veröffentlicht. Hinsichtlich der Marken, die einen bildlichen Bestandteil oder eine besondere Schriftform enthalten, bestimmt die Ausführungsordnung, ob der Hinterleger einen Druckstock einzureichen hat.
Artikel 3 (1) MMA → Gesuch um internationale Registrierung
Artikel 3 (2) MMA → Angaben durch den Hinterleger
Artikel 3 (3) MMA → Farben als unterscheidendes Merkmal
Artikel 3 (5) MMA → Veröffentlichung
MMA → Madrider Markenabkommen
Internationale Marken → IR-Marken