Farben als unterscheidendes Merkmal

Artikel 3 (3) MMA

Beansprucht der Hinterleger die Farbe als unterscheidendes Merkmal seiner Marke, so ist er verpflichtet:

  1. dies ausdrücklich zu erklären und seiner Hinterlegung einen Vermerk beizufügen, der die beanspruchte Farbe oder Farbenzusammenstellung angibt;
  2. seinem Gesuch farbige Darstellungen der Marke beizulegen, die den Mitteilungen des Internationalen Büros beigefügt werden. Die Anzahl dieser Darstellungen wird durch die Ausführungsordnung bestimmt.

Artikel 3 (1) MMAGesuch um internationale Registrierung
Artikel 3 (2) MMAAngaben durch den Hinterleger
Artikel 3 (4) MMARegistereintragung
Artikel 3 (5) MMAVeröffentlichung

siehe auch

MMA → Madrider Markenabkommen
Internationale Marken → IR-Marken