Für die Berechnung der Benutzungsschonfrist maßgeblich ist nicht das Registrierungsdatum des Art. 3 Abs. 4 MMA, sondern das Datum der sog. Notification gemäß der Regel 18 Abs. 1 lit. a) Nr. iii) der Gemeinsamen Ausführungsordnung zum MMA/PMMA (= Datum der Versendung der Mitteilung über die internationale Registrierung; vgl. RKGE sic! 2006, 31, 32).1)
Für die Berechnung der Jahresfrist des Art. 5 Abs. 2 MMA ist auf den Tag der tatsächlichen Eintragung im internationalen Register (d. h. den der Notification), nicht aber auf den Tag des Eingangs des Antrags auf internationale Registrierung bei der Behörde des Ursprungsstaats oder beim Internationalen Büro abzustellen.2)
Die Frist des Art. 5 Abs. 2 MMA von einem Jahr nach internationaler Registrierung einer Marke, die auch für die sog. Benutzungsschonfrist einer derartigen IR-Marke gem. § 116 Abs. 1, § 115 Abs. 2 i. V. m. § 43 Abs. 1 MarkenG von Bedeutung sein kann, berechnet sich gem. der Regel 18 Abs. 1 lit a) Nr. iii) der Gemeinsamen Ausführungsordnung zum MMA/PMMA nach dem Datum der Versendung der Mitteilung über die internationale Registrierung (sog. Notification), nicht aber nach dem Datum der Registrierung gem. Art. 3 Abs. 4 MMA.3)