Inverkehrbringen

Inverkehrbringen ist jede Tätigkeit, durch die die Ware tatsächlich in den Verkehr gelangt, wie etwa das Verkaufen, Vermieten oder Verschenken.1)

siehe auch

§ 14 Abs. 3 MarkenG → Wirkung des Markenschutzes

1)
BGH, Urteil vom 21. Oktober 2015 - I ZR 23/14 - Bounty; m.V.a. Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 14 Rn. 165