Inhaber der Benutzungsmarke

Inhaber der Benutzungsmarke ist derjenige, zu dessen Gunsten die Verkehrsgeltung erworben wurde. Benutzen mehrere Unternehmen eine Kennzeichnung und sehen die beteiligten Verkehrskreise diese Unternehmen als eine wirtschaftliche Einheit oder als Mitglieder eines Konzerns an, kann kraft Verkehrsgeltung die Benutzungsmarke für jedes der Unternehmen entstehen.1)

Benutzen mehrere Unternehmen eine Kennzeichnung und sehen die beteiligten Verkehrskreise diese Unternehmen als eine wirtschaftliche Einheit oder als Mitglieder eines Konzerns an, kann kraft Verkehrsgeltung die Benutzungsmarke für jedes der Unternehmen entstehen.2)

siehe auch

§ 4 Nr. 2 MarkenG → Benutzungsmarke

1)
BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - I ZR 139/20 - Goldhase III
2)
BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - I ZR 139/20 - Goldhase III; m.w.N.