Gemäß § 32 (2) Nr. 1 MarkenG muss die Anmeldung Angaben enhalten, die es dem Marken- und Patentamt ermöglichen, die Identität des Anmelders festzustellen. Grund hierfür ist die Zugehörigkeit einer Marke zu ihrem Inhaber oder ihrer Inhaberin, der bzw. die die Rechte an der eigenen Marke geltend machen und begründen kann.
Die Anmeldung muß enthalten: