Zwangsvollstreckung

Artikel 20 (1) GMV

Die Gemeinschaftsmarke kann Gegenstand von Maßnaen der Zwangsvollstreckung sein.

Artikel 20 (2) GMV

Für die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind die Gerichte und Behörden des nach Artikel 16 maßgebenden Mitgliedstaats ausschließlich zuständig.

Artikel 20 (3) GMV

Die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen und veröffentlicht.

siehe auch

GMV → gemeinschaftsmarken
GMV → Gemeinschaftsmarkenverordnung