Zustellungsmängel

Regel 68 GMDV

Hat der Adressat das Schriftstück erhalten, obwohl das Amt nicht nachweisen kann, daß es ordnungsgemäß zugestellt wurde oder die Zustellungsvorschriften befolgt wurden, so gilt das Schriftstück als an dem Tag zugestellt, den das Amt als Tag des Zugangs nachweist.

siehe auch

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