Zustellung an Vertreter

Regel 67 (1) GMDV

Ist ein Vertreter bestellt worden oder gilt der zuerst genannte Anmelder bei einer gemeinsamen Anmeldung als der gemeinsame Vertreter gemäß Regel 75 Absatz 1, so erfolgen Zustellungen an den bestellten oder an den gemeinsamen Vertreter.

Regel 67 (2) GMDV

Sind mehrere Vertreter für einen Beteiligten bestellt worden, so genügt die Zustellung an einen von ihnen, sofern eine bestimmte Zustellanschrift gemäß Regel 1 Absatz 1 Buchstabe e) angegeben worden ist.

Regel 67 (3) GMDV

Haben mehrere Beteiligte einen gemeinsamen Vertreter bestellt, so genügt die Zustellung nur eines Schriftstücks an den gemeinsamen Vertreter.

siehe auch

gemeinschaftsmarken