Für Entscheidungen im Zusammenhang mit den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Verfahren sind zuständig:
a) die Prüfer;
b) die Widerspruchsabteilungen;
c) die Markenverwaltungs- und Rechtsabteilung;
d) die Nichtigkeitsabteilungen;
e) die Beschwerdekammern.
GMV → gemeinschaftsmarken
GMV → Gemeinschaftsmarkenverordnung