Bei der Verpflichtung zum Ersatz des durch Verletzungshandlungen entstandenen Schadens, zur Erteilung von Auskünften über diese Handlungen zwecks Bestimmung des Schadens, zur Vernichtung und zum Rückruf der beanstandeten Waren sowie zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten handelt es sich nicht um von Art. 102 UMV aF oder Art. 130 UMV nF erfasste Sanktionen.1) Auf diese Ansprüche ist daher das nationale Recht anzuwenden.2)