Verlängerung der Eintragung

Regel 30 (1) GMDV

Der Antrag auf Verlängerung muß folgende Angaben enthalten:

a) wird der Antrag vom Markeninhaber gestellt, seinen Namen und seine Anschrift gemäß Regel 1 Absatz 1 Buchstabe b);

b) falls der Antrag von einer hierzu vom Markeninhaber ausdrücklich ermächtigten Person gestellt wird, den Namen und die Anschrift dieser Person sowie den Nachweis seiner Ermächtigung zur Antragstellung;

c) hat der Antragsteller einen Vertreter bestellt, den Namen und die Geschäftsanschrift des Vertreters gemäß Regel 1 Absatz 1 Buchstabe e);

d) die Nummer der Eintragung der Marke;

e) die Angabe, daß die Verlängerung für alle Waren und Dienstleistungen beantragt wird, auf die sich die Eintragung erstreckt, oder, falls die Verlängerung nicht für alle Waren und Dienstleistungen beantragt wird, für die die Marke eingetragen ist, eine Angabe der Klassen oder der Waren und Dienstleistungen, für die die Verlängerung beantragt wird, oder der Klassen oder der Waren und Dienstleistungen, für die die Verlängerung nicht beantragt wird. Zu diesem Zweck werden die Waren und Dienstleistungen in Übereinstimmung mit den Klassen der Nizzaer Klassifikation in Gruppen zusammengefaßt und wird jeder Gruppe die Nummer der einschlägigen Klasse in der Reihenfolge der Klassifikation vorangestellt.

Regel 30 (2) GMDV

Die gemäß Artikel 47 der Verordnung für die Verlängerung einer Gemeinschaftsmarke zu entrichtenden Gebühren sind:

a) eine Grundgebühr;

b) eine Klassengebühr ab der vierten Klasse für jede Klasse des Verzeichnisses, für die die Verlängerung gemäß Absatz 1 Buchstabe e) beantragt wird, und

c) gegebenenfalls eine Zuschlagsgebühr für die verspätete Zahlung der Grundgebühr oder die verspätete Vorlage des Verlängerungsantrags gemäß Artikel 47 Absatz 3 der Verordnung in Übereinstimmung mit der Gebührenordnung.

Regel 30 (3) GMDV

Wird der Antrag auf Verlängerung innerhalb der in Artikel 47 Absatz 3 der Verordnung vorgesehenen Fristen gestellt, werden aber die anderen in Artikel 47 der Verordnung und in diesen Regeln genannten Voraussetzungen für den Antrag auf eine Verlängerung nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Antragsteller die festgestellten Mängel mit. Ist der Antrag von einer hierzu vom Markeninhaber ausdrücklich ermächtigten Person gestellt worden, so erhält der Markeninhaber eine Abschrift dieser Mitteilung.

Regel 30 (4) GMDV

Wird ein Antrag auf Verlängerung nicht oder nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 47 Absatz 3 Satz 3 der Verordnung gestellt oder werden die Gebühren nicht oder erst nach Ablauf dieser Frist entrichtet oder werden die festgestellten Mängel nicht fristgemäß abgestellt, so stellt das Amt fest, daß die Eintragung abgelaufen ist, und teilt dies dem Inhaber der Gemeinschaftsmarke sowie gegebenenfalls dem Antragsteller und den im Register eingetragenen Inhabern von Rechten mit. Reichen die entrichteten Gebühren nicht für alle Klassen von Waren und Dienstleistungen aus, für die die Verlängerung beantragt wird, so erfolgt keine derartige Feststellung, wenn klar ist, welche Klassen durch die Gebühren gedeckt werden sollen. Liegen keine anderen Kriterien vor, so trägt das Amt den Klassen in der Reihenfolge der Klassifikation Rechnung.

Regel 30 (5) GMDV

Ist die Feststellung des Amtes gemäß Absatz 4 rechtskräftig geworden, so löscht das Amt die Marke im Register. Die Löschung wird an dem Tage wirksam, der auf den Tag folgt, an dem die Eintragung abgelaufen ist.

Regel 30 (6) GMDV

Wenn die Verlängerungsgebühren gemäß Absatz 2 entrichtet wurden, die Eintragung aber nicht verlängert wird, so werden diese Gebühren zurückerstattet.

siehe auch

gemeinschaftsmarken