Außer aus den in Artikel 50 genannten Verfallsgründen wird die Gemeinschaftskollektivmarke auf Antrag beim Amt oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für verfallen erklärt, wenn
a) ihr Inhaber keine angemessenen Maßnahmen ergreift, um eine Benutzung der Marke zu verhindern, die nicht im Einklang stünde mit den Benutzungsbedingungen, wie sie in der Satzung vorgesehen sind, auf deren Änderung gegebenenfalls im Register hingewiesen worden ist;
b) die Art der Benutzung der Marke durch ihren Inhaber bewirkt hat, daß die Gefahr besteht, daß das Publikum im Sinne von Artikel 66 Absatz 2 irregeführt wird;
c) entgegen den Vorschriften von Artikel 69 Absatz 2 im Register auf eine Änderung der Satzung hingewiesen worden ist, es sei denn, daß der Markeninhaber aufgrund einer erneuten Satzungsänderung den Erfordernissen des Artikels 69 Absatz 2 genügt.