Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt mißt bei der Prüfung angemeldeter Gemeinschaftsmarken auf absolute Schutzhindernisse eigenen Voreintragungen gleicher oder ähnlicher Marken keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Diese Praxis ist in ständiger Rechtsprechung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften bestätigt worden.1)
Europäische Gerichtshof2).
Hierbei schließt der Gerichtshof ausdrücklich an seine zur Bedeutung ausländischer Voreintragungen ergangene Grundsatzentscheidung (EuGH GRUR 2004, 428, 431 f. (Nr. 59–65) – Henkel) an, mit der er hervorgehoben hat, dass Markeneintragungen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union für die Beurteilung der Schutzfähigkeit angemeldeter Marken nie maßgebend sein dürfen.3)