Der Antrag auf Umwandlung einer Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke oder einer Gemeinschaftsmarke in eine Anmeldung für eine nationale Marke gemäß Artikel 108 der Verordnung muß folgende Angaben enthalten:
a) den Namen und die Anschrift des Antragstellers der Umwandlung gemäß Regel 1 Absatz 1 Buchstabe b);
b) hat der Antragsteller der Umwandlung einen Vertreter bestellt, den Namen und die Geschäftsanschrift dieses Vertreters gemäß Regel 1 Absatz 1 Buchstabe e);
c) das Aktenzeichen der Anmeldung oder die Nummer der Eintragung der Gemeinschaftsmarke;
d) den Anmeldetag der Gemeinschaftsmarke und gegebenenfalls Angaben zur Inanspruchnahme der Priorität für die Gemeinschaftsmarke gemäß Artikel 30 und 33 der Verordnung und Angaben zur Inanspruchnahme des Zeitrangs gemäß Artikel 34 und 35 der Verordnung;
e) eine Wiedergabe der Marke in Übereinstimmung mit der Anmeldung oder Eintragung;
f) die Angabe des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten, für die die Umwandlung beantragt wird;
g) betrifft der Antrag nicht alle Waren und Dienstleistungen, für die die Anmeldung eingereicht oder die Marke eingetragen wurde, die Angabe der Waren und Dienstleistungen, für die die Umwandlung beantragt wird, und, wird die Umwandlung für mehrere Mitgliedstaaten beantragt und ist das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen nicht für alle Mitgliedstaaten dasselbe, die Angabe der jeweiligen Waren und Dienstleistungen für die einzelnen Mitgliedstaaten;
h) wird die Umwandlung gemäß Artikel 108 Absatz 4 der Verordnung beantragt, eine diesbezügliche Angabe;
i) wird die Umwandlung gemäß Artikel 108 Absatz 5 der Verordnung im Anschluß an die Zurücknahme einer Anmeldung beantragt, eine diesbezügliche Angabe und die Angabe des Datums, an dem die Anmeldung zurückgenommen wurde;
j) wird die Umwandlung gemäß Artikel 108 Absatz 5 der Verordnung im Anschluß an die Nichtverlängerung der Eintragung beantragt, eine diesbezügliche Angabe und die Angabe des Datums, an dem der Schutz abgelaufen ist. Die in Artikel 108 Absatz 5 der Verordnung vorgesehene Frist von drei Monaten beginnt an dem Tage, der auf den letzten Tag folgt, an dem der Verlängerungsantrag gemäß Artikel 47 Absatz 3 der Verordnung gestellt werden kann;
k) wird die Umwandlung gemäß Artikel 108 Absatz 6 der Verordnung beantragt, eine diesbezügliche Angabe und die Angabe des Datums, an dem die Entscheidung des nationalen Gerichts rechtskräftig geworden ist, sowie eine Abschrift dieser Entscheidung.
Wird die Abschrift einer gerichtlichen Entscheidung gemäß Absatz 1 Buchstabe k) verlangt, so kann diese Abschrift in der Sprache vorgelegt werden, in der die Entscheidung ergangen ist.