Übermittlung durch Fernschreiber oder Telegramm

Regel 81 (1) GMDV

Wird dem Amt eine Anmeldung durch Fernschreiber oder Telegramm übermittelt und enthält die Anmeldung eine Wiedergabe der Marke gemäß Regel 3 Absatz 2, so gilt Regel 80 Absatz 1 entsprechend.

Regel 81 (2) GMDV

Wird eine Mitteilung durch Fernschreiber oder Telegramm übermittelt, so gilt Regel 80 Absatz 2 entsprechend.

Regel 81 (3) GMDV

Wird eine Mitteilung durch Fernschreiber oder Telegramm übermittelt, so ist die Angabe des Namens des Absenders gleichbedeutend mit der Unterschrift.

siehe auch

gemeinschaftsmarken