Schriftliche und andere Übermittlungen

Regel 79 GMDV

Anmeldungen einer Gemeinschaftsmarke sowie alle anderen in der Verordnung vorgesehenen Anträge und Mitteilungen sind dem Amt wie folgt zu übermitteln:

a) das unterzeichnete Originalschriftstück durch die Post, durch eigenhändige Übergabe oder andere Mittel; die Anhänge zu den jeweiligen Schriftstücken brauchen nicht unterzeichnet zu werden;

b) das unterzeichnete Originalschriftstück durch Fernkopierer gemäß Regel 80;

c) durch Fernschreiben oder Telegramm gemäß Regel 81;

d) durch Übertragung des Inhalts auf elektronischem Wege gemäß Regel 82.

siehe auch

gemeinschaftsmarken