Anmeldungen einer Gemeinschaftsmarke sowie alle anderen in der Verordnung vorgesehenen Anträge und Mitteilungen sind dem Amt wie folgt zu übermitteln:
a) das unterzeichnete Originalschriftstück durch die Post, durch eigenhändige Übergabe oder andere Mittel; die Anhänge zu den jeweiligen Schriftstücken brauchen nicht unterzeichnet zu werden;
b) das unterzeichnete Originalschriftstück durch Fernkopierer gemäß Regel 80;
c) durch Fernschreiben oder Telegramm gemäß Regel 81;
d) durch Übertragung des Inhalts auf elektronischem Wege gemäß Regel 82.