Nach Artikel 43 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94 vor, dass der Anmelder einer Gemeinschaftsmarke den Nachweis verlangen kann, dass die ältere Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veröffentlichung der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke, gegen die Widerspruch erhoben wurde, in ihrem Schutzgebiet ernsthaft benutzt wurde.
Nach Regel 22 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2868/95 müssen sich die für den Benutzungsnachweis bestimmten Angaben und Beweismittel auf den Ort, die Zeit, den Umfang und die Art der Benutzung beziehen und alle Gegebenheiten und Umstände des Einzelfalls berücksichtigen.
EuG, T-39/01, 12. Dezember 2002: „Die ernsthafte Benutzung einer Marke lässt sich jedoch nicht mit Wahrscheinlichkeitsannahmen oder Vermutungen nachweisen, sondern sie muss auf konkreten und objektiven Umständen beruhen, die eine tatsächliche und ausreichende Benutzung der Marke auf dem betreffenden Markt belegen.“