Bei der Prüfung des Widerspruchs fordert das Amt die Beteiligten so oft wie erforderlich auf, innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme zu seinen Bescheiden oder zu den Schriftsätzen anderer Beteiligter einzureichen.
Auf Verlangen des Anmelders hat der Inhaber einer älteren Gemeinschaftsmarke, der Widerspruch erhoben hat, den Naceis zu erbringen, dass er innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veröffentlichung der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke die ältere Gemeinschaftsmarke in der Gemeinschaft für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist und auf die er sich zur Begründung seines Widerspruchs beruft, ernsthaft benutzt hat, oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbutzung vorliegen, sofern zu diesem Zeitpunkt die ältere Gemeinschaftsmarke seit mindestens fünf Jahren eingetragen ist. Kann er diesen Nachweis nicht erbringen, so wird der Widerspruch zurückgewiesen. Ist die ältere Gemeinschaftsmarke nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, benutzt worden, so gilt sie zum Zwecke der Prüfung des Widerspruchs nur für diese Waren oder Dienseistungen als eingetragen.
Absatz 2 ist auf ältere nationale Marken im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der Benutzung in der Gemeinschaft die Benutzung in dem Mitgliedstaat tritt, in dem die ältere Marke geschützt ist.
Das Amt kann die Beteiligten ersuchen, sich zu einigen, wenn es dies als sachdienlich erachtet.
Ergibt die Prüfung, dass die Marke für alle oder einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Gemeinschaftarke beantragt worden ist, von der Eintragung ausgeschlossen ist, so wird die Anmeldung für diese Waren oder Dienseistungen zurückgewiesen. Ist die Marke von der Eintragung nicht ausgeschlossen, so wird der Widerspruch zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Zurückweisung der Anmeldung wird veröffentlicht, sobald sie unanfechtbar geworden ist.
Wird die Anmeldung nicht gemäß Regel 19 zurückgenommen oder eingeschränkt, so muß der Anmelder seine Stellungnahme innerhalb der vom Amt in seiner Mitteilung gemäß Regel 19 Absatz 1 Satz 1 festgelegten Frist abgeben.
Enthält die Widerspruchsschrift keine Einzelheiten der Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen gemäß Regel 16 Absätze 1 und 2, so fordert das Amt den Widersprechenden auf, diese Unterlagen innerhalb einer vom Amt festgesetzten Frist vorzulegen. Alle Vorlagen des Widersprechenden werden dem Anmelder mitgeteilt, der innerhalb einer vom Amt festgesetzten Frist Gelegenheit zur Äußerung erhält.
Gibt der Anmelder keine Stellungnahme ab, so kann das Amt anhand der ihm vorliegenden Beweismittel über den Widerspruch entscheiden.
Die Stellungnahme des Anmelders wird dem Widersprechenden mitgeteilt, der gegebenenfalls vom Amt aufgefordert wird, sich zu dieser Stellungnahme innerhalb einer vom Amt festgesetzten Frist zu äußern.
Schränkt der Anmelder gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen ein, so teilt das Amt dies dem Widersprechenden mit und fordert ihn auf, innerhalb einer vom Amt festzulegenden Frist seine Stellungnahme abzugeben und zu erklären, ob er den Widerspruch aufrechterhält und bejahendenfalls gegen welche der verbleibenden Waren und Dienstleistungen.
Das Amt kann jedes Widerspruchsverfahren in den Fällen, in denen der Widerspruch auf einer Anmeldung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung beruht, bis zu einer abschließenden Entscheidung in dem betreffenden Verfahren oder in Fällen aussetzen, wo diese Aussetzung aufgrund anderer Umstände zweckmäßig ist.
GMV → gemeinschaftsmarken
GMV → Gemeinschaftsmarkenverordnung