Kann der Anmelder gemäß Artikel 5 der Verordnung nicht Inhaber einer Gemeinschaftsmarke sein, so teilt das Amt dies dem Anmelder mit. Das Amt setzt eine Frist, innerhalb der der Anmelder die Anmeldung zurücknehmen oder seine Stellungnahme abgeben muß. Kann der Anmelder die Einwände gegen die Eintragung nicht widerlegen, so weist das Amt die Anmeldung zurück.