Außer aus den in den Artikeln 52 und 53 genannten Nichtigkeitsgründen wird die Gemeinschaftskollektivmarke auf Antrag beim Amt oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für nichtig erklärt, wenn sie entgegen den Vorschriften des Artikels 68 eingetragen worden ist, es sei denn, daß der Markeninhaber aufgrund einer Satzungsänderung den Erfordernissen des Artikels 68 genügt.
GMV → gemeinschaftsmarken
GMV → Gemeinschaftsmarkenverordnung