Die Kostenverteilung gemäß Artikel 81 Absätze 1 und 2 der Verordnung wird in der Entscheidung über den Widerspruch, in der Entscheidung über den Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Gemeinschaftsmarke oder in der Entscheidung über die Beschwerde angeordnet.
Die Kostenverteilung gemäß Artikel 81 Absätze 3 und 4 der Verordnung wird in einer Kostenentscheidung der Widerspruchsabteilung, der Nichtigkeitsabteilung oder der Beschwerdekammer angeordnet.
Dem Antrag auf Kostenfestsetzung gemäß Artikel 81 Absatz 6 Satz 1 der Verordnung sind eine Kostenberechnung und die Belege beizufügen. Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Entscheidung, für die die Kostenfestsetzung beantragt wird, rechtskräftig ist. Zur Festsetzung der Kosten genügt es, daß sie glaubhaft gemacht werden.
Der Antrag gemäß Artikel 81 Absatz 6 Satz 2 der Verordnung auf Überprüfung der Entscheidung über die Kostenfestsetzung der Geschäftsstelle ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung beim Amt einzureichen und zu begründen. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung entrichtet worden ist.
Die Widerspruchsabteilung, die Nichtigkeitsabteilung oder die Beschwerdekammer entscheidet über den in Absatz 4 genannten Antrag ohne mündliche Verhandlung.
Die gemäß Artikel 81 Absatz 1 der Verordnung von dem unterliegenden Beteiligten zu tragenden Gebühren beschränken sich auf die vom anderen Beteiligten entrichtete Gebühr für den Widerspruch, für den Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Gemeinschaftsmarke und für die Beschwerde.
Die für die Durchführung des Verfahrens notwendigen Kosten, die dem obsiegenden Beteiligten tatsächlich entstanden sind, hat der unterliegende Beteiligte nach Artikel 81 Absatz 1 der Verordnung im Rahmen der folgenden Höchstsätze zu tragen:
a) Reisekosten eines Beteiligten für die Hin- und Rückfahrt zwischen dem Wohnort oder dem Geschäftsort und dem Ort der mündlichen Verhandlung oder der Beweisaufnahme
i) in Höhe des Eisenbahnfahrpreises 1. Klasse einschließlich der übrigen Beförderungszuschläge, falls die Gesamtentfernung bis 800 Eisenbahnkilometer einschließlich beträgt;
ii) in Höhe des Flugpreises der Touristenklasse, falls die Gesamtentfernung mehr als 800 Eisenbahnkilometer beträgt oder der Seeweg benutzt werden muß;
b) Aufenthaltskosten eines Beteiligten in Höhe der in Artikel 13 des Anhangs VII zum Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Tagegelder für Beamte der Besoldungsgruppe A 4 bis A 8;
c) Reisekosten der Vertreter im Sinne des Artikels 89 Absatz 1 der Verordnung, der Zeugen und der Sachverständigen in der sich aus Buchstabe a) ergebenden Höhe;
d) Aufenthaltskosten der Vertreter im Sinne des Artikels 89 Absatz 1 der Verordnung, der Zeugen und der Sachverständigen in der sich aus Buchstabe b) ergebenden Höhe;
e) Kosten einer Beweisaufnahme, einer Zeugenvernehmung, einer Begutachtung durch Sachverständige oder einer Einnahme des Augenscheins in Höhe von 300 ECU je Verfahren;
f) Kosten für die Vertretung im Sinne des Artikels 89 Absatz 1 der Verordnung
i) des Widersprechenden im Widerspruchsverfahren in Höhe von 250 ECU;
ii) des Anmelders im Widerspruchsverfahren in Höhe von 250 ECU;
iii) des Antragstellers im Verfahren zur Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Gemeinschaftsmarke in Höhe von 400 ECU;
iv) des Markeninhabers im Verfahren zur Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Gemeinschaftsmarke in Höhe von 400 ECU;
v) des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren in Höhe von 500 ECU;
vi) des Beschwerdegegners im Beschwerdeverfahren in Höhe von 500 ECU. Findet in einem der genannten Verfahren eine Beweisaufnahme in Form einer Zeugenvernehmung, einer Begutachtung durch Sachverständige oder einer Einnahme des Augenscheins statt, so beläuft sich ein zusätzlicher Höchstsatz für die Vertretung auf 600 ECU je Verfahren;
g) ist der obsiegende Beteiligte von mehreren Vertretern im Sinne des Artikels 89 Absatz 1 der Verordnung vertreten worden, so hat der unterliegende Beteiligte die in den Buchstaben c) , d) und f) genannten Kosten für einen Vertreter zu tragen;
h) andere als die in den Buchstaben a) bis g) genannten Kosten, Aufwendungen oder Honorare hat der unterliegende Beteiligte dem obsiegenden Beteiligten nicht zu erstatten.