Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sowie der nach Artikel 94 anzuwendenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 sind für die Verfahren, welche durch eine in Artikel 96 genannte Klage oder Widerklage anhängig gemacht werden, die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz oder — in Ermangelung eines Wohnsitzes in einem Mitgliedstaat — eine Niederlassung hat.
Hat der Beklagte weder einen Wohnsitz noch eine Niedeassung in einem der Mitgliedstaaten, so sind für diese Verfahren die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Kläger seinen Wohnsitz oder — in Ermangelung eines Wohnsitzes in einem Mitgliedstaat — eine Niederlassung hat.
Hat weder der Beklagte noch der Kläger einen Wohnsitz oder eine Niederlassung in einem der Mitgliedstaaten, so sind für diese Verfahren die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem das Amt seinen Sitz hat.
Ungeachtet der Absätze 1, 2 und 3 ist
a) Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 anzuwenden, wenn die Parteien vereinbaren, dass ein anderes Gemeichaftsmarkengericht zuständig sein soll, b) Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 anzuwenden, wenn der Beklagte sich auf das Verfahren vor einem anderen Gemeinschaftsmarkengericht einlässt.
Die Verfahren, welche durch die in Artikel 96 genannten Klagen und Widerklagen anhängig gemacht werden -ausgommen Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung einer Gemeinschaftsmarke —, können auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats anhängig gemacht werden, in dem eine Veetzungshandlung begangen worden ist oder droht oder in dem eine Handlung im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 Satz 2 begangen worden ist.
Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO → Internationaler Gerichtsstand der unerlaubten Handlung
Für die Prüfung der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte kommt es grundsätzlich darauf an, ob die Klägerin eine im Inland begangene Verletzungshandlung der Beklagten im Sinne des Art. 97 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 behauptet hat und diese nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann.1)
Nach Art. 97 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 ist Anknüpfungspunkt für die internationale Zuständigkeit der Mitgliedstaat, „in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht“. Dieser Anknüpfungspunkt stellt auf ein aktives Verhalten des Verletzers ab und zielt auf den Mitgliedstaat, in dem sich der Vorfall, der der behaupteten Verletzung zugrunde liegt, ereignet hat oder zu ereignen droht, und nicht auf den Mitgliedstaat, in dem die Verletzung ihre Wirkungen entfaltet.2)
Der Verkauf und die Lieferung einer Ware, durch die das Markenrecht verletzt wird, in einem Mitgliedstaat, die anschließend durch den Erwerber in einem anderen Mitgliedstaat weiterverkauft wird, führt danach nicht zu einer internationalen Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Ware letztlich vertrieben wird, für Klagen gegen den ursprünglichen Verkäufer, der in dem Mitgliedstaat, dem das angerufene Gericht angehört, selbst keine Handlung vorgenommen hat.3)
Bietet ein Wirtschaftsteilnehmer auf seiner Internetseite, die sich an Abnehmer in anderen Mitgliedstaaten richtet, unter Verletzung der Rechte aus der Gemeinschaftsmarke Waren zum Kauf an, die auf dem Bildschirm betrachtet und über die Internetseite bestellt werden können, fällt ein solches Verhalten zwar unter den Begriff „Benutzung“ im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 aF4). Darin liegt zudem ein schadensbegründendes Ereignis. Der Ort des schadensbegründenden Ereignisses im Sinne von Art. 97 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 ist in einem derartigen Fall allerdings nicht der Ort, an dem die Internetseite abgerufen werden kann, sondern der Ort, an dem der Prozess der Veröffentlichung des Angebots durch den Wirtschaftsteilnehmer auf seiner Internetseite in Gang gesetzt worden ist5).6)
Bei Rechtsstreitigkeiten über Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums kommt es nicht selten vor, dass demselben Beklagten mehrere Verletzungshandlungen vorgeworfen werden und deshalb an mehreren Orten ein schadensbegründendes Ereignis eingetreten ist. Bei der Bestimmung des schadensbegründenden Ereignisses in Fällen, in denen demselben Beklagten verschiedene, in mehreren Mitgliedstaaten begangene Verletzungshandlungen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 vorgeworfen werden, ist nicht auf jede einzelne Verletzungshandlung abzustellen, sondern eine Gesamtwürdigung des Verhaltens vorzunehmen, um den Ort zu bestimmen, an dem die ursprüngliche Verletzungshandlung, auf die das vorgeworfene Verhalten zurückgeht, begangen worden ist oder droht7). Insoweit gelten die Erwägungen des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Auslegung der sprachlich ähnlich wie Art. 97 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 gefassten Vorschrift des Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-II-VO) entsprechend.8)
An die Stelle des Art. 93 Abs. 5 der Verordnung (EG) 40/94 ist Art. 97 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke getreten. Art. 97 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 enthält eine gegenüber Art. 93 Abs. 5 der Verordnung (EG) 40/94 inhaltsgleiche Regelung.
Nach Art. 93 Abs. 5 GMV können die Verfahren, die durch die in Art. 92 GMV genannten Klagen und Widerklagen - ausgenommen Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung einer Gemeinschaftsmarke - anhängig gemacht werden, auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats anhängig gemacht werden, in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht oder in dem eine Handlung nach Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GMV begangen worden ist.
Für die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte kommt es daher grundsätzlich darauf an, ob der Kläger eine im Inland begangene Verletzungshandlung des Beklagten im Sinne des Art. 93 Abs. 5 GMV behauptet hat und diese nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann.9)
Der in Art. 93 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke enthaltene Begriff des Mitgliedstaats, in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist, ist dahin auszulegen, dass sich im Fall eines Verkaufs und einer Lieferung einer nachgeahmten Ware in einem Mitgliedstaat, die anschließend durch den Erwerber in einem anderen Mitgliedstaat weiterverkauft wird, aus dieser Bestimmung für die Entscheidung über eine Verletzungsklage gegen den ursprünglichen Verkäufer, der in dem Mitgliedstaat, dem das angerufene Gericht angehört, selbst keine Handlung vorgenommen hat, eine gerichtliche Zuständigkeit nicht herleiten lässt.10)
Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass sich im Fall der Behauptung einer unzulässigen vergleichenden Werbung oder einer unlauteren Nachahmung eines durch eine Gemeinschaftsmarke geschützten Zeichens - beides Verbotstatbestände nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb des Mitgliedstaats, dem das angerufene Gericht angehört - aus dieser Bestimmung die Zuständigkeit eines Gerichts dieses Mitgliedstaats nicht kraft des Ortes des Geschehens herleiten lässt, das für einen Schaden, der sich aus der Verletzung des genannten Gesetzes ergibt, ursächlich ist, wenn derjenige der mutmaßlichen Täter, der in besagtem Mitgliedstaat verklagt wird, dort selbst keine Handlung vorgenommen hat. Dagegen lässt sich in einem solchen Fall aus dieser Bestimmung die gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über eine auf das besagte nationale Gesetz gestützte Haftungsklage gegen eine Person, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort eine Handlung vorgenommen haben soll, die im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts einen Schaden verursacht hat oder zu verursachen droht, kraft des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs herleiten.11)