Widerspruch kann aufgrund einer oder mehrerer älterer Marken im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung (ältere Marken) oder eines oder mehrerer sonstiger älterer Rechte im Sinne des Artikels 8 Absatz 4 der Verordnung (ältere Rechte) erhoben werden.
Die Widerspruchsschrift muß enthalten:
a) in bezug auf die Anmeldung, gegen die sich der Widerspruch richtet,
i) das Aktenzeichen der Anmeldung, gegen die sich der Widerspruch richtet;
ii) die Angabe der Waren und Dienstleistungen, die in der Anmeldung, gegen die sich der Widerspruch richtet, genannt werden;
iii) den Namen des Anmelders der Gemeinschaftsmarke;
b) in bezug auf die ältere Marke oder das ältere Recht, auf denen der Widerspruch beruht,
i) beruht der Widerspruch auf einer älteren Marke, ein diesbezüglicher Hinweis und die Angabe, daß die ältere Marke eine Gemeinschaftsmarke ist, oder die Angabe des Mitgliedstaates oder der Mitgliedstaaten, gegebenenfalls einschließlich der Benelux-Staaten, wo die ältere Marke eingetragen oder angemeldet wurde, oder wenn es sich bei der älteren Marke um eine international registrierte Marke handelt, die Angabe des Mitgliedstaates oder der Mitgliedstaaten, gegebenenfalls einschließlich der Benelux-Staaten, auf die der Schutz der älteren Marken ausgedehnt wurde;
ii) nach Möglichkeit das Aktenzeichen der Anmeldung oder die Nummer der Eintragung sowie den Anmeldetag, einschließlich des Prioritätstags, der älteren Marke;
iii) beruht der Widerspruch auf einer älteren Marke, die im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung notorisch bekannt ist, ein diesbezüglicher Hinweis und die Angabe des Mitgliedstaates oder der Mitgliedstaaten, wo die ältere Marke notorisch bekannt ist;
iv) beruht der Widerspruch auf einer älteren Marke, die Wertschätzung im Sinne des Artikels 8 Absatz 5 der Verordnung genießt, einen diesbezüglichen Hinweis und gemäß Ziffer i) die Angabe, wo diese ältere Marke eingetragen oder angemeldet wurde;
v) beruht der Widerspruch auf einem älteren Recht, einen diesbezüglichen Hinweis und die Angabe des Mitgliedstaates oder der Mitgliedstaaten, wo dieses ältere Recht besteht;
vi) eine Wiedergabe und gegebenenfalls eine Beschreibung der älteren Marke oder des älteren Rechts;
vii) die Waren und Dienstleistungen, für die die ältere Marke eingetragen oder angemeldet wurde oder die ältere Marke im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung notorisch bekannt ist oder im Sinne des Artikels 8 Absatz 5 der Verordnung Wertschätzung genießt. Der Widersprechende hat für den Fall, daß er sämtliche Waren und Dienstleistungen, für die ein älterer Markenschutz besteht, angibt, auch die Waren und Dienstleistungen anzugeben, auf denen der Widerspruch beruht;
c) in bezug auf den Widersprechenden,
i) wird der Widerspruch vom Inhaber der älteren Marke oder des älteren Rechts erhoben, seinen Namen und seine Anschrift gemäß Regel 1 Absatz 1 Buchstabe b) und die Angabe, daß er der Inhaber dieser Marke oder dieses Rechts ist;
ii) erhebt ein Lizenznehmer Widerspruch, seinen Namen und seine Anschrift gemäß Regel 1 Absatz 1 Buchstabe b) sowie Angaben, aus denen hervorgeht, daß er zur Erhebung des Widerspruchs ermächtigt worden ist;
iii) wird der Widerspruch vom Rechtsnachfolger des Inhabers einer Gemeinschaftsmarke erhoben, der noch nicht als neuer Inhaber eingetragen worden ist, ein diesbezüglicher Hinweis, den Namen und die Anschrift des Widersprechenden gemäß Regel 1 Absatz 1 Buchstabe b) und die Angabe des Datums, an dem der Antrag auf Eintragung des neuen Inhabers beim Amt eingegangen ist oder, wenn diese Information fehlt, dem Amt zugeschickt wurde;
iv) erhebt jemand aufgrund eines älteren Rechts Widerspruch, der nicht Inhaber dieses Rechts ist, seinen Namen und seine Anschrift gemäß Regel 1 Absatz 1 Buchstabe b) sowie Angaben, aus denen hervorgeht, daß er nach dem einschlägigen nationalen Recht berechtigt ist, dieses Recht wahrzunehmen;
v) ist ein Vertreter des Widersprechenden bestellt, seinen Namen und seine Geschäftsanschrift gemäß Regel 1 Absatz 1 Buchstabe e);
d) die Angabe der Gründe, auf denen der Widerspruch beruht.
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für einen Widerspruch gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung.