Der Anmelder, der die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch nehmen will, hat eine Prioritätserklärung und eine Abschrift der früheren Anmeldung einzureichen. Ist die frühere Anmeldung nicht in einer der Sprachen des Amtes abgefasst, so hat der Anmelder eine Übersetzung der früheren Anmeldung in einer dieser Sprachen einzureichen.
Wird in der Anmeldung die Priorität einer oder mehrerer früherer Anmeldungen gemäß Artikel 30 der Verordnung in Anspruch genommen, so muß der Anmelder innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Anmeldetag das Aktenzeichen der früheren Anmeldung angeben und eine Abschrift von ihr einreichen. Die Abschrift muß von der Behörde, bei der die frühere Anmeldung eingereicht worden ist, als mit der früheren Anmeldung übereinstimmend beglaubigt sein; der Abschrift ist eine Bescheinigung dieser Behörde über den Tag der Einreichung der früheren Anmeldung beizufügen.
Möchte der Anmelder die Priorität einer oder mehrerer früherer Anmeldungen gemäß Artikel 30 der Verordnung nach Einreichung der Anmeldung in Anspruch nehmen, so ist die Prioritätserklärung unter Angabe des Datums, an dem, und des Landes, in dem die frühere Anmeldung erfolgt ist, innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Anmeldetag vorzulegen. Die in Absatz 1 verlangten Angaben und Unterlagen sind dem Amt innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Empfang der Prioritätserklärung vorzulegen.
Ist die frühere Anmeldung nicht in einer der Sprachen des Amtes abgefaßt, so fordert das Amt den Anmelder auf, innerhalb einer vom Amt festgesetzten Frist von mindestens drei Monaten eine Übersetzung der früheren Anmeldung in einer dieser Sprachen vorzulegen.
Der Präsident des Amtes kann bestimmen, daß der Anmelder weniger als die gemäß Absatz 1 zu erbringenden Nachweise vorzulegen hat, wenn die erforderliche Information dem Amt aus anderen Quellen zur Verfügung steht.
GMV → gemeinschaftsmarken
GMV → Gemeinschaftsmarkenverordnung