Das Blatt für Gemeinschaftsmarken wird in regelmäßigen gedruckten Ausgaben veröffentlicht. Das Amt kann der Öffentlichkeit Ausgaben des Blattes auf CD-ROM oder in einer anderen maschinenlesbaren Form zur Verfügung stellen.
Das Blatt für Gemeinschaftsmarken enthält Veröffentlichungen der Anmeldungen und Eintragungen in das Register sowie andere Angaben im Zusammenhang mit Anmeldungen oder Eintragungen, deren Veröffentlichung die Verordnung oder diese Regeln vorschreiben.
Werden Angaben, deren Veröffentlichung die Verordnung oder diese Regeln vorschreiben, im Blatt für Gemeinschaftsmarken veröffentlicht, so ist das auf dem Blatt angegebene Datum der Ausgabe des Blatts als das Datum der Veröffentlichung der Angaben anzusehen.
Beinhalten die Eintragungen im Zusammenhang mit der Eintragung einer Marke keine Änderungen im Vergleich zu der Veröffentlichung der Anmeldung, so werden diese Eintragungen unter Hinweis auf die in der Veröffentlichung der Anmeldung enthaltenen Angaben veröffentlicht.
Die Bestandteile der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung sowie gegebenenfalls jede weitere Angabe, deren Veröffentlichung nach Regel 12 vorgeschrieben ist, werden in allen Amtssprachen der Gemeinschaft veröffentlicht.
Das Amt trägt jeder vom Anmelder vorgelegten Übersetzung Rechnung. Ist die Sprache der Anmeldung nicht eine der Sprachen des Amtes, so wird die Übersetzung dem Anmelder in der von ihm angegebenen zweiten Sprache mitgeteilt. Der Anmelder kann Änderungen an der Übersetzung innerhalb einer vom Amt festzulegenden Frist vorschlagen. Bleibt eine Antwort des Anmelders innerhalb dieser Frist aus oder vertritt das Amt die Auffassung, daß die vorgeschlagenen Änderungen unangebracht sind, so wird die vom Amt vorgeschlagene Übersetzung veröffentlicht.