Enthält die Veröffentlichung der Anmeldung einen dem Amt zuzuschreibenden Fehler, so berichtigt das Amt den Fehler von Amts wegen oder auf Antrag des Anmelders.
Stellt der Anmelder einen solchen Antrag, so gilt Regel 13 entsprechend. Dieser Antrag ist gebührenfrei.
Die aufgrund dieser Regel vorgenommenen Berichtigungen werden veröffentlicht.
Betrifft die Berichtigung das Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen oder die Wiedergabe der Marke, so gelten Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung und die Regeln 15 bis 22 entsprechend.