Gemeinschaftsmarken-Anmeldeverfahren

Einreichung (Art. 25 I GM-VO)

Beim nationalen Amt kann nur die Anmeldung eingereicht werden. Jeder weitere Schriftverkehr ist direkt an das HABM zu richten.

Prüfung beim HABM (Art. 26 I GM-VO)

Prioritätsrecht

Die Regelung des Art. 29 GM-VO entspricht sachlich der des § 34 MarkenG. Während im MarkenG die PVÜ-Bestimmungen vorausgesetzt werden, sind sie im Art. 29 GM-VO noch einmal zusätzlich wiedergegeben.

Art. 30 GM-VO, Inanspruchnahme der Priorität: Nach Regel 6 I GM-DVVO beträgt die Frist für die Einreichung der Prioritätserklärung 3 Monate ab Anmeldetag.

Die Ausstellungspriorität des Art. 33 GM-VO betrifft nur die internationalen Ausstellungen nach § PatG und nicht die weiteren Ausstellungen nach § 35 I Nr. 2 MarkenG. Die Ausstellungsprioritätsfrist beträgt 6 Monate ab dem erstmaligen Zurschaustellen. Sie kann nicht mit der Unionspriorität kumuliert werden.

Die Priobeanspruchung auch einer nationalen Marke ist möglich, wobei als Besonderheit nach Art. 34 GM-VO die Priorität einer nationalen Hinterlegung unbefristet in Bezug auf den jeweiligen Mitgliedsstaat in Anspruch genommen werden kann. Als Wirkung des Zeitrangs definiert Art. 34 II, GM-VO, dass dem Inhaber auch bei späterem Untergang der nationalen Marke diesselben Rechte zustehen, die er bei Weiterbestehen der älteren Marke gehabt hätte. → Das Prioritätsrecht gilt nur dort, wo das ältere nationale Recht bestand.