Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

Artikel 2 UMV

Amt

(1) Es wird ein Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (im Folgenden „Amt“) errichtet.

(2) Alle Verweise auf das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) im Unionsrecht gelten als Verweise auf das Amt.

siehe auch

UMV → Unionsmarkenverordnung