Der Beurteilung des Gesamteindrucks der Marken sind bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG sowohl bei der älteren Widerspruchsmarke als auch bei der jüngeren Marke die Zeichen in ihrer einge-tragenen Form zugrunde zu legen.1)
Das schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können.2)
Grundsätzlich gilt der Rechtssatz, dass dem Markenrecht ein Elementschutz fern liegt. Das bedeutet, dass aus einer komplexen Marke, die aus mehreren Bestandteilen besteht, nicht gegen Zeichen vorgegangen werden kann, die nur zu einem der Bestandteile der Marke ähnlich sind. Umgekehrt soll das Verbietungspotential einer Marke sich nicht in jedem Fall auch auf Zeichen erstrecken, die die Marke als Bestandteil aufweisen. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist deshalb grundsätzlich vom Gesamteindruck der Marke auszugehen.
Gestaltungsmerkmalen, die über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft verfügen, kommt regelmäßig eine für den Gesamteindruck der Gestaltung maßgebliche Bedeutung zu.3)
Die Beurteilung, welche Bestandteile beim Gesamteindruck dominieren, kann dadurch beeinflußt sein, dass als Folge der Präsentation und Bewerbung der Marke (in ihrer eingetragenen Form) dem Verkehr einzelne Bestandteile als besonders herkunftshinweisend erscheinen.4)
Auch kennzeichnungsschwache oder gar schutzunfähige Zeichenbestandteile tragen zum Gesamteindruckeiner Marke bei.5)
Daß für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf den Gesamteindruck der Zeichen abzustellen ist schließt nicht aus, dass zunächst die einzelnen Gestaltungselemente einer Marke nacheinander geprüft werden, um anschließend den durch sie hervorgerufenen Gesamteindruck zu untersuchen.6)