Gebot der Rechtssicherheit

Das Gebot der Rechtssicherheit gebietet, dass der Umfang des Markenschutzes für Dritte und insbesondere Konkurrenten aus dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis klar und eindeutig hervorgehen muss.1)

Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses

siehe auch

1)
EuGH GRUR 2012, 822 Rdnr. 46ff. – IP Translator