Artikel 3 (1) Verordnung (EG) Nr. 510/2006 → Gattungsbezeichnungen
Eine Marke, die sich zur Gattungsbezeichnung für bestimmte Produkte entwickelt hat, ist aufgrund eines Freihaltebedürfnisses nicht mehr durchsetzbar.
Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob sich ein Name zu einer gebräuchlichen Bezeichnung [→ Gattungsbezeichnungen] entwickelt hat, ist die Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise. Zu ihnen zählen nicht nur Verbraucher und Endabnehmer, sondern je nach Marktmerkmalen auch die am Vertrieb einer Ware oder Dienstleistung beteiligten Gewerbetreibenden wie Händler, Hersteller und Zwischenhändler.1)
Die Feststellung der Entwicklung einer Marke oder eines Namens zu einer Gattungsbezeichnung unterliegt strengen Anforderungen. Solange noch ein beteiligter Verkehrskreis, sei es auch nur ein Teil der mit der Herstellung oder dem Vertrieb ähnlicher Waren oder Dienstleistungen befassten Personen, an der Bedeutung des Wortes als Hinweis auf die Herkunft der Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Betrieb festhält, kann von einer solchen Entwicklung nicht ausgegangen werden.2)
Ist ein Begriff als Gattungsbegriff in ein Lexikon aufgenommen, spricht dies für das Vorliegen einer Gattungsbezeichnung; diese Vermutung ist jedoch widerlegbar.3)
Wird ein Name als Synonym für eine bestimmte Methode benutzt, entfaltet er im Zusammenhang mit den entsprechenden Dienstleistungen - auch schon ohne im Verkehr durchgesetzt zu sein - eine beschreibende Funktion.4)
Um zu verhindern, daß sich eine eingetragene Marke zur Gattungsbezeichnung entwickelt, spricht § 16 MarkenG dem Markeninhaber Ansprüche gegenüber einem Verleger eines Wörterbuchs oder Nachschlagewerkes zu. (→ Wiedergabe der eingetragenen Marke in Nachschlagewerken)