Der EuGH hat in seinem Urteil vom 9. März 2006 zur Frage der Schutzfähigkeit fremdsprachiger Wortmarken nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und c Markenrichtlinie (bzw. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG), die in der jeweiligen Fremdsprache die betreffenden Waren oder Dienstleistungen beschreiben, darauf abgestellt, ob die beteiligten Verkehrskreise in dem Land, in dem die Eintragung beantragt wird, im Stande sind, die Bedeutung des fremdsprachigen Wortes zu erkennen.1)
Vor allem in Bezug auf das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, welches das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, beschreibende Angaben allen Mitbewerbern zur freien Verwendung offen zu halten und diese nicht zugunsten eines einzelnen Unternehmens zu monopolisieren (vgl. die oben hierzu zitierte EuGH-Rspr.), ist davon auszugehen, dass bei der Beurteilung des beschreibenden Charakters fremdsprachiger Marken nicht notwendig die - teilweise sehr beschränkten - Sprach- und Branchenkenntnisse der inländischen Durchschnittsverbraucher der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen entscheidungserheblich sind. Für das Vorliegen einer beschreibenden Angabe im Sinn der genannten Vorschrift ist vielmehr in gleicher Weise markenrechtlich beachtlich, wenn die beschreibende Bedeutung des fremdsprachigen Begriffs nur für die am Handel mit den betroffenen Waren, insbesondere für die am entsprechenden zwischenstaatlichen Handelsverkehr beteiligten Fachkreise, erkennbar ist.2)
BGH, I ZR 137/05, Entscheidung vom 03.05.2007:
Soweit der Gerichtshof in Randnummer 31 des Urteils unter Bezugnahme auf Nummern 59 bis 64 der Schlussanträge des Generalanwalts hinzufügt, dass die Eintragung einer Marke in einem Mitgliedsstaat nicht jede Verwendung des Wortes verbiete, aus dem diese Marke von anderen Wirtschaftsteilnehmern in diesem Mitgliedsstaat gebildet wird, kann darin kein Hinweis auf eine Beschränkung der Prüfung der absoluten Schutzhindernisse des Art. 3 Markenrichtlinie (bzw. § 8 MarkenG) durch die Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Markenrichtlinie (bzw. § 23 Nr. 2 MarkenG) gesehen werden. Diese Hinzufügung steht vielmehr im Kontext mit den vorausgehenden Feststellungen des Gerichtshofs in den Randnummern 27 bis 30, wonach die in dem Urteil vorgenommene Auslegung des Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und c Markenrichtlinie in Bezug auf fremdsprachige Markenwörter den Vorgaben der Art. 28 und 30 des EG-Vertrages entspricht. Denn da nach st. Rspr. der EG-Vertrag im Rahmen der Anwendung des Grundsatzes des freien Warenverkehrs nicht den Bestand der durch die Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates über geistiges Eigentum eingeräumten Rechte berührt, sondern lediglich je nach den Umständen die Ausübung dieser Rechte beschränkt, verbietet der Grundsatz des freien Warenverkehrs einem Mitgliedsstaat nicht, ein Zeichen als nationale Marke einzutragen, das in der Sprache eines anderen Mitgliedsstaats für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen beschreibend ist. Die Anmerkung in Randnummer 31 ist demzufolge lediglich als Hinweis darauf zu verstehen, dass den Vorgaben des EG-Vertrages, insbesondere dem Grundsatz des freien Warenverkehrs, mit der Bestimmung des Art. 6 Markenrichtlinie bei der Ausübung der Rechte aus einer eingetragenen Marke Rechnung getragen wird. Hingegen liegt darin keine Abweichung von der bisherigen st. Rspr. des EuGH, wonach insbesondere Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Markenrichtlinie keinen ausschlaggebenden Einfluss auf die Auslegung des Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Markenrichtlinie hat (vgl. EuGH a. a. O. (Nr. 28) „Chiemsee“) und - ungeachtet der Schutzschranken des Art. 6 Markenrichtlinie - die in Art. 3 Markenrichtlinie genannten Eintragungshindernisse im Zeitpunkt der Eintragung streng und vollständig zu prüfen sind, um zu verhindern, dass Marken zu Unrecht eingetragen werden (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 607 f. (Nr. 59) „Libertel“; a. a. O. (Nr. 123) „Postkantoor“; GRUR 2004, 1027, 1030 (Nr. 45) „DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT“; GRUR 2007, 425, 426 (Nr. 30) „MT&C/BMB“). Der Gerichtshof hat hierzu in dem Urteil „Libertel“ (vgl. a. a. O. - Nr. 58-59) dezidiert dargelegt, dass eine Auffassung, die letztlich darauf hinauslaufe, dass durch die Beschränkungen des Art. 6 Markenrichtlinie bei der Durchsetzung der Rechte aus einer eingetragenen Marke der zuständigen Behörde die Aufgabe der Beurteilung der Eintragungshindernisse des Art. 3 Markenrichtlinie im Zeitpunkt der Eintragung genommen und auf die Gerichte übertragen werde, die die Ausübung der Rechte aus der Marke im Einzelfall zu gewährleisten hätten, mit dem System der Markenrichtlinie unvereinbar ist, das auf einer der Eintragung vorausgehenden und nicht auf einer nachträglichen Kontrolle beruht. Demzufolge ist eine - und sei es auch nur eine partiell - weniger strenge Prüfung der absoluten Schutzhindernisse des § 8 MarkenG im Eintragungsverfahren mit Rücksicht auf die in § 23 Nr. 2 MarkenG normierten Schutzschranken eingetragener Marken nicht gerechtfertigt (vgl. hierzu im Einzelnen auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 185-189; § 23 Rdn. 12-16; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 8 Rdn. 224-225).