Im Lichte des Allgemeininteresses ist zu berücksichtigen, dass die Verfügbarkeit der Farben [→ Farbmarken] für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die Waren oder Dienstleistungen der von der Anmeldung erfassten Art anbieten, nicht ungerechtfertigt beschränkt wird.1)
Das Allgemeininteresse steht der Eintragbarkeit insbesondere dann nicht entgegen, wenn die Zahl der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet wird, beschränkt, der maßgebliche Markt sehr spezifisch ist2) und die Farbzusammenstellung als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren oder Dienstleistungen geeignet ist3).4)
Die Farbkombination darf daher weder einen unmittelbar beschreibenden Begriffsgehalt vermitteln, noch vom Publikum lediglich als dekoratives Gestaltungselement aufgefasst werden.5)
Der Umstand, dass die Eintragung der Farbe [→ Farbmarken] als solcher für eine Vielzahl von Waren oder Dienstleistungen oder aber für eine spezifische Ware oder Dienstleistung oder eine spezifische Gruppe von Waren oder Dienstleistungen beantragt wird, ist zusammen mit den anderen Umständen des Einzelfalls von Bedeutung, um sowohl die Unterscheidungskraft der Farbe, deren Eintragung beantragt wird, als auch die Frage zu beurteilen, ob ihre Eintragung dem Allgemeininteresse zuwiderläuft, das daran besteht, dass die Verfügbarkeit der Farben für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die Waren oder Dienstleistungen der von der Anmeldung erfassten Art anbieten, nicht ungerechtfertigt beschränkt wird (EuGH, Urteil vom 6. 5. 2003 - Rs. C-104/01 - Libertel).