Freihaltebedürfnis an geographischen Herkunfstangaben

Geographische Herkunftsangaben unterliegen nach § 8 II Nr. 2 als beschreibende Angaben einem Freihaltebedürfnis.

Eine beschreibende geographische Herkunfstsangabe liegt in der Regel dann vor, wenn die konkret beanspruchten Waren mit der geographischen Herkunft in Verbindung gebracht werden könnten (z.B. weil dort entsprechende Verarbeitungs- oder Handelsbetriebe angesiedelt sind).

Dies gilt auch dann, wenn die amtliche Bezeichnung der Stadt (und ggf. anderer dieses Namens) einen lokalisierenden Zusatz enthält, unabhängig davon, ob dieser bei der Bezeichnung stets (oder meist) mitverwendet wird .1)

1)
BPatG Beschl. v. 19.01.2005, 32 W (pat) 322/03 - Newcastle (z.T. abweichend von BPatG Mitt 1991, 98 – Santiago)