Staatliche Hoheitszeichen der Verbandsländer

Artikel 7 (1) h der [Verordnung über die Eintragung von Marken] legt fest, dass Marken, die mangels Genehmigung gemäß Artikel 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft zurückzuweisen sind, von der Eintragung ausgeschlossen sind.

Artikel 7 (1) h

Marken, die mangels Genehmigung durch die zuständigen Stellen gemäß Artikel 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums zurückzuweisen sind, sind von der Eintragung ausgeschlossen.

siehe auch

Artikel 7 (1) → Eintragungshindernisse für Marken
Legt fest, welche Zeichen und Marken von der Eintragung ausgeschlossen sind, einschließlich solcher ohne Unterscheidungskraft oder solcher, die täuschend sind.