Sittenwidrige Marken

Artikel 7 (1) f der [Verordnung über die Eintragung von Marken] legt fest, dass Marken, die gegen die öffentliche Ordnung oder guten Sitten verstoßen, von der Eintragung ausgeschlossen sind.

Artikel 7 (1) f

Marken, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen, sind von der Eintragung ausgeschlossen.

siehe auch

Artikel 7 (1) → Eintragungshindernisse für Marken
Legt fest, welche Zeichen und Marken von der Eintragung ausgeschlossen sind, einschließlich solcher ohne Unterscheidungskraft oder solcher, die täuschend sind.