Marken mit Täuschungsgefahr

Artikel 7 (1) g der [Verordnung über die Eintragung von Marken] legt fest, dass täuschende Marken von der Eintragung ausgeschlossen sind.

Artikel 7 (1) g

Marken, die geeignet sind, das Publikum zum Beispiel über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu täuschen, sind von der Eintragung ausgeschlossen.

siehe auch

Artikel 7 (1) → Eintragungshindernisse für Marken
Legt fest, welche Zeichen und Marken von der Eintragung ausgeschlossen sind, einschließlich solcher ohne Unterscheidungskraft oder solcher, die täuschend sind.