Artikel 7 (1) g der [Verordnung über die Eintragung von Marken] legt fest, dass täuschende Marken von der Eintragung ausgeschlossen sind.
Marken, die geeignet sind, das Publikum zum Beispiel über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu täuschen, sind von der Eintragung ausgeschlossen.
Artikel 7 (1) → Eintragungshindernisse für Marken
Legt fest, welche Zeichen und Marken von der Eintragung ausgeschlossen sind, einschließlich solcher ohne Unterscheidungskraft oder solcher, die täuschend sind.